Die deutsche Regierung hat die Berechnung der Grundsteuer überarbeitet. Demzufolge müssen alle Eigentümer von Grundstücken oder Immobilien elektronisch ausgefüllte Feststellungserklärungen abgeben. Doch was genau sind die Vorschriften und welche Werte müssen Eigentümer angeben?
Als Grundlage zur Berechnung der bisherigen Grundsteuer wurden Einheitswerte herangezogen, die das letzte Mal 1964 (im Westen) und 1935 (im Osten) festgestellt wurden[1]. Mit dem Urteil vom 10.04.2018[2] hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung Zeit bis Ende 2019 gegeben, um eine Neuregelung dieser Werte zu schaffen.
Der 01.01.2022 wird als Stichtag herangezogen, um die ca. 36 Millionen zu berechnenden Einheiten (Grundstücke) neu zu bewerten. Für die Berechnung der neuen Grundsteuer wurden alle Eigentümer mit einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert, eine sogenannte Feststellungserklärung bis spätestens zum 31.10.2022 abzugeben.
Eine gesonderte Aufforderung durch die Finanzämter muss nicht erfolgen[3]. Die Bekanntmachung finden Sie auf der Internetseite von Berlin (www.berlin.de)
Derzeit liegen noch keine Formulare für eine Feststellungserklärung vor. Ab dem 01.07.2022 soll es möglich sein, eine solche Feststellungserklärung abzugeben. Diese soll in elektronischer Form über ein Portal wie z.B. “Elster.de” abgegeben werden. Für die Abgabe bzw. Nutzung des Portals ist eine Anmeldung notwendig. Diese kann ein paar Wochen dauern, daher sollte man die Anmeldung frühzeitig beginnen, sofern noch nicht erfolgt.
Im Grundsteuer-Reformgesetz wurde das Bundesmodell festgelegt. Allerdings haben die Gesetzgeber auch eine Länderöffnungsklausel eingebaut, was den Ländern eigene Regelwerke ermöglicht. Berlin und Brandenburg haben sich für das Bundesmodell entschieden[4].
Das Bundesmodell und damit das maßgebliche Modell für Berlin und Brandenburg sieht folgende Regelungen vor. Wie gehabt wird die Grundsteuer in 3 Schritten berechnet.
- Schritt: Berechnung des Grundbesitzwerte – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u.a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Stadt/Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde).
- Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind.
- Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen[5].
DOCH WELCHE WERTE MUSS ICH ALS EIGENTÜMER FÜR DIE BERECHNUNG DER GRUNDSTEUER ANGEBEN?
Zunächst sind allgemeine Angaben notwendig. Hierfür müssen Sie folgende Angaben machen.
- Steuernummer
- zuständiges Finanzamt
- Lage des Grundstücks (Straße und Hausnummer)
- Grundbuchblatt (freiwillige Angabe)
- Flurstücknummer
- Fläche des Grundstücks
- Miteigentumsanteil[6]
Weitere Angaben sind zum Grundstück zu machen. Hier sind folgende Angaben einzuholen.
- Grundstücksfläche
- Gebäudefläche
- Gebäudealter
- Art der Nutzung
- Bodenrichtwert
Doch wo kann ich diese Informationen finden?
Informationen zur Steuernummer und zum zuständigen Finanzamt finden Sie in den bisherigen Unterlagen/Bescheiden des Finanzamtes.
Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos über das Portal Boris Berlin abfragen. Hierfür ist nur die jeweilige Adresse notwendig. Boris Brandenburg kann man für die Werte in Brandenburg benutzen.
Im Kaufvertrag, in der Teilungserklärung oder dem Grundbuchblatt finden Sie die restlichen Angaben, die für die Erstellung der Feststellungserklärung notwendig sind.
Sollten Sie eine steuerliche Beratung wünschen, so müssen Sie sich an Ihren Steuerberater wenden, denn nur diese dürfen Sie steuerlich beraten.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, um die Daten zu sammeln, kann Ihnen Ihre Hausverwaltung helfen. Diese sollte alle notwendigen Informationen haben.
Sollten Sie Probleme bei der Beschaffung einzelner Werte haben, erklären wir Ihnen gerne, wo Sie diese finden können.
Wir sind immer daran interessiert, unsere Kunden bestmöglich zu betreuen und zu informieren. Das Team von ADEN Immobilien steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um Ihre Immobilie zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Lars Drewes
Head of Sales
ADEN Immobilien – Ihr Immobilienmakler für Berlin und Paris
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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[a] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Einheitswert
[2] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.htm
[3] https://www.berlin.de/grundsteuer/berlin/artikel.1182343.php
[4] https://www.haufe.de/thema/grundsteuerreform/