Seit 2014 gibt es in Berlin das sogenannte Zweckentfremdungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, den Gebrauch von Wohnungen nur im Rahmen einer gewöhnlichen Wohnungsnutzung zu gewährleisten. Damit soll verhindert werden, dass Wohnungen dem normalen Mietmarkt entzogen werden und Mieter leichter eine Wohnung finden. Die Nutzung als z.B. Ferienwohnung ist seitdem genehmigungspflichtig.
Nun gab es im Laufe der Jahre verschiedene Neuerungen und Verordnungen, die dem Gesetz mehr Kraft geben sollten. 2018 wurde die Regelung dahingehend verschärft, dass Anbieter einer Ferienwohnung verpflichtet sind, sich registrieren zu lassen. Die Registriernummer soll dazu dienen, auf den Portalen und in Printmedien unterscheiden zu können, welche Anbieter eine Genehmigung haben und welche nicht. Diese neue Regelung führte bis dato nicht zum großen Erfolg.
Um das Gesetz ein weiteres Mal zu verschärfen, hat der Berliner Senat bereits eine weitere Gesetzesänderung beschlossen (16.02.2021). Diese Gesetzesänderung liegt derzeit dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vor. Die Änderung sieht vor, dass Portale und Printmedien, die Ferienwohnungen anbieten, keinerlei Anzeige mehr ohne die Registriernummer veröffentlichen dürfen.
Es ist zu erwarten, dass die Berliner Behörden sich mit Nachdruck auf die Suche machen werden, um die Anbieter von Ferienwohnungen aufzuspüren. Je nach Schwere des Verstoßes sind hier Bußgelder von bis zu 500.000,-€ denkbar.
Ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes (Az. VG 6 K 90/20) könnte den Behörden dabei helfen. Das Gericht hat am 23.06.2021 entschieden, dass Internetplattformen dazu verpflichtet werden können, die Daten von Anbietern zu übermitteln, sofern ein Verdacht auf Zweckentfremdung besteht. Ein Inserat ohne Registrierungsnummer könnte einen solchen Verdachtsfall darstellen und Portale müssen dann die Daten des Anbieters/Eigentümers/Vermieters offen legen.
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