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Restnutzungsdauergutachten: 16 vs. 50 Jahre AfA

Bei vermieteten Immobilien spielt die Absetzung für Abnutzung (AfA) eine zentrale Rolle
für die laufende Rendite. Oft wird jedoch pauschal über eine fixe Nutzungsdauer
abgeschrieben, ohne den tatsächlichen Zustand des Gebäudes zu berücksichtigen.
Insbesondere in Städten mit vielen Altbauten (z. B. Berlin) kann die pauschale 50-Jahre-
Abschreibungdeutlich von der Realität abweichen. Ein Restnutzungsdauergutachten
ermöglicht es in solchen Fällen, die Abschreibung an die tatsächliche wirtschaftliche
Nutzungsdauer des Gebäudes anzupassen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind. Im Folgenden werden die Grundlagen erläutert, Praxisbeispiele gegeben und häufige
Fragen beantwortet.

Restnutzungsdauergutachten – realistisch statt pauschal abschreiben

Was ist ein Restnutzungsdauergutachten?

Ein Restnutzungsdauergutachten schätzt, wie lange ein Gebäude aus heutiger Sicht noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Verkehrswert- oder Kaufpreiseinschätzung, sondern ausschließlich um die Prognose der verbleibenden Nutzungsdauer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die zentrale Frage lautet: „Wie lange kann das Gebäude in seinem aktuellen Zustand voraussichtlich noch genutzt werden?“ Erstellt wird ein solches Gutachten von qualifizierten Sachverständigen, die das Gebäude in Augenschein nehmen und diverse Faktoren einbeziehen. Dazu zählen unter anderem: Baulicher Zustand (z. B. Tragstruktur, Dach, Fassade). Technische Ausstattung (Alter/Zustand von Heizung, Leitungen, Elektrik). Umfang früherer Sanierungen (Welche Modernisierungen wurden vorgenommen?).

Energieeffizienz des Gebäudes (Wärmedämmung, Fenster, Heizungsanlage). Ziel des Gutachtens ist eine plausible, nachvollziehbare Prognose der Restnutzungsdauer – keine exakte Vorhersage in Jahren.

Das Gutachten soll gut begründet sein und kommt nur in Frage, wenn objektive Gründe für eine kürzere Nutzungsdauer vorliegen. Wichtig ist: Ein Restnutzungsdauergutachten ersetzt nicht automatisch die gesetzlich vorgegebenen Abschreibungssätze. Vielmehr muss es im Einzelfall stichhaltig begründet sein, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.

Wie funktioniert die Abschreibung (AfA) grundsätzlich?

Für Wohngebäude unterstellt der Gesetzgeber bislang meist eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, was einer linearen Abschreibung von 2 % pro Jahr entspricht. Das heißt, pro Jahr können 2 % der Anschaffungskosten des Gebäudes steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden. In der Praxis sind 50 Jahre der gängige Wert (entsprechend z. B. für nach 1925 errichtete Wohnhäuser).

Bei älteren Immobilien oder speziellen Gebäudearten gelten teils andere pauschale Sätze (z. B. Gewerbeimmobilien oft mit kürzerer Dauer wegen höherer Abnutzung). Allerdings erlaubt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich Abweichungen von dieser 50-Jahres-Regel, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist und dies nachvollziehbar nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Konkret: Legt der Eigentümer ein überzeugendes Gutachten vor, das eine kürzere Restnutzungsdauer belegt, muss das Finanzamt die AfA anpassen und die Abschreibung auf die kürzere Dauer verteilen. Die jährliche Abschreibungssumme steigt dadurch an, weil derselbe Gebäudewert auf weniger Jahre verteilt wird. Die Gesamt-Abschreibung über die Lebensdauer bleibt gleich, aber der jährliche AfA-Betrag erhöht sich, was jedes Jahr die steuerpflichtigen Einkünfte mindert. So lässt sich mit einem einzigen Gutachten über Jahre hinweg jährlich Steuern sparen.

Vergleich der Gebäudeabschreibung (AfA): Gegenüberstellung einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren (2 % AfA) vs. 16 Jahren (6,3 % AfA) mit grafischer Darstellung der Steuerersparnis.

Beispiel (wie in der Grafik): Angenommen, die Abschreibungssumme (Gebäudeanteil) beträgt 500.000 €; der Kaufpreisanteil der Immobilie liegt nach Aufteilung bei 85 %. Ohne Gutachten wird die Immobilie pauschal über 50 Jahre abgeschrieben – das entspricht einem AfA-Satz von 2 % und einer Absetzung pro Jahr von 9.483,45 €. Wird hingegen per Restnutzungsdauergutachten eine Restnutzungsdauer von 16 Jahren nachvollziehbar belegt, ergibt sich ein AfA-Satz von 6,3 % und damit eine jährliche Absetzung von 29.635,78 €. Das sind 20.152,33 € mehr Abschreibung pro Jahr – in der Beispielrechnung entspricht das einer Steuerersparnis von 8.463,98 € pro Jahr und insgesamt 135.423,68 € über 16 Jahre. Dem gegenüber steht ein Gutachten-Honorar von 946,05 € brutto (bzw. 548,71 € nach steuerlicher Absetzung), das sich im Beispiel bereits nach 0,1 Jahren amortisiert. Wer solche Szenarien vorab schnell durchspielen möchte, kann dafür den AfA-Rechner von Nutzungsdauer.com nutzen.

Gerichte haben mittlerweile bestätigt, dass der erforderliche Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer auch durch strukturierte Bewertungsmodelle erbracht werden kann, sofern diese sachgerecht angewendet und gut begründet sind. So hat etwa der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass wirtschaftliche Restnutzungsdauern grundsätzlich anerkannt werden müssen, wenn sie sauber hergeleitet sind. Dennoch prüft die Finanzverwaltung jeden solchen Fall sehr genau im Einzelfall. Eine verkürzte Abschreibung nach Gutachten ist also möglich und legal, aber sie erfordert eine fundierte Begründung.

Warum wird nur der Gebäudewert abgeschrieben?

Ein zentraler Punkt bei der Gebäudeabschreibung: Abschreibbar ist nur das Gebäude selbst – nicht der Grund und Boden. Grund und Boden gelten steuerlich als nicht abnutzbar und werden daher nicht abgeschrieben. Beim Kauf einer Immobilie muss der Kaufpreis immer aufgeteilt werden in einen Bodenanteil (nicht abschreibbar) und einen Gebäudeanteil (abschreibbar). Nur der Gebäudewert fließt in die AfA-Berechnung ein – und damit auch in ein Restnutzungsdauergutachten. Diese Trennung ist zwingend und wird von der Rechtsprechung klar eingefordert.

In der Praxis bedeutet dies: Wenn Sie z. B. 500.000 € für ein bebautes Grundstück zahlen, können nicht die vollen 500.000 € über AfA abgeschrieben werden. Zuerst wird ermittelt, welcher Anteil davon auf den Boden (Grundstück) entfällt – dieser Anteil bleibt unverändert und kann nicht abgeschrieben werden. Nur der verbleibende Gebäudewert – oft z. B. 70 % bis 80 % des Kaufpreises, je nach Lage – darf über die Jahre abgeschrieben werden. Für ein Restnutzungsdauergutachten ist folglich ebenfalls nur der Gebäudeanteil relevant.

Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung?

Um den Gebäudeanteil am Kaufpreis zu bestimmen, gibt es verschiedene Ansätze:

Standardmethode der Finanzverwaltung: Oft wird die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums genutzt. Dabei wird der Bodenwert anhand des offiziellen Bodenrichtwerts mal Grundstücksfläche berechnet. Die Differenz zum Gesamtkaufpreis ergibt den Gebäudeanteil. Dieses Verfahren ist standardisiert, kann in Einzelfällen aber dazu führen, dass ein sehr hoher Bodenwert angesetzt wird (besonders in teuren Lagen), was den Gebäudeanteil und damit die AfA schmälert.

Aufteilung nach Kaufvertrag: Ein im Kaufvertrag festgehaltener Aufteilungsschlüssel für Boden und Gebäude kann einen Anhaltspunkt liefern, ist aber nicht bindend für das Finanzamt. Die Behörde kann davon abweichen, wenn ihr die Aufteilung unrealistisch erscheint.

Sachverständigengutachten: Ein unabhängiges Gutachten zur Kaufpreisaufteilung gilt als besonders belastbar – vor allem wenn es zu deutlichen Abweichungen von den üblichen Bodenrichtwert-Anteilen kommt. Gerichte erkennen schlüssige Gutachten zur Aufteilung regelmäßig an, sofern sie die örtlichen Gegebenheiten realistisch abbilden. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Bodenrichtwerten (z. B. Berlin) kann ein Gutachten oft begründen, warum der tatsächliche Bodenwertanteil niedriger ist als pauschal unterstellt. Ein niedrigerer Bodenwert führt direkt zu einem höheren Gebäudeanteil – und damit zu mehr Abschreibungspotenzial.

Fazit: Für die Abschreibung und ein Restnutzungsdauergutachten ist die korrekte Kaufpreisaufteilung essenziell. Im Zweifel lohnt es sich, diese durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, vor allem wenn die standardisierte Methode einen ungewöhnlich geringen Gebäudeanteil ergibt.

Welche Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer?

Entscheidend für die Restnutzungsdauer ist nicht allein das Alter eines Gebäudes, sondern vor allem sein aktueller Zustand. Alte Gebäude können bei guter Pflege und Sanierung noch lange nutzbar sein, während relativ junge Gebäude mit Baumängeln unter Umständen früher ihr Nutzungsende erreichen. Wichtige Einflussfaktoren sind insbesondere:

Bausubstanz: Zustand von Dach, Fassade, tragenden Wänden usw. Mängel in der Substanz (z. B. ein marodes Dach) können die Restnutzungsdauer deutlich reduzieren.

Technische Infrastruktur: Alter und Zustand der Haustechnik (Heizung, Elektrik, Sanitär). Veraltete oder verschlissene Anlagen verkürzen die Nutzungsdauer; neue Anlagen verlängern sie.

Bisherige Modernisierungen: Umfang und Qualität von Renovierungen/Sanierungen in der Vergangenheit. Wurden wichtige Elemente (Dach, Leitungen, Fenster etc.) erneuert, erhöht das die verbleibende Nutzungsdauer.

Energetischer Standard: Ist das Gebäude energetisch auf heutigem Stand (Dämmung, Heiztechnik)? Falls nicht, kann das seine wirtschaftliche Nutzbarkeit in Zukunft einschränken, etwa durch erforderliche Nachrüstungen.

Fehlende oder nur teilweise durchgeführte Modernisierungen verkürzen die wirtschaftliche Nutzungsdauer, während umfassende Sanierungen sie verlängern können. Bewertungsmodelle gemäß ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) helfen, diese Faktoren systematisch zu erfassen, ersetzen aber keine individuelle Begutachtung. Letztlich muss jeder Fall einzeln betrachtet werden – zwei gleich alte Häuser können sehr unterschiedliche Restnutzungsdauern haben, wenn eines z. B. kernsaniert ist und das andere nicht.

Für welche Immobilien lohnt sich ein Restnutzungsdauergutachten?

Ein Restnutzungsdauergutachten ist besonders dann sinnvoll, wenn Anzeichen für eine deutlich kürzere Nutzungsdauer als 50 Jahre vorliegen. Typische Fälle aus der Praxis (insbesondere im Altbaubestand) sind etwa:

Sehr alte Gebäude ohne Kernsanierung: Z. B. Altbauten vor Baujahr 1925, bei denen nie eine umfassende Modernisierung stattfand. Hier ist die standardmäßige 50- bzw. 40-Jahre-AfA oft zu lang angesetzt.

Immobilien mit erheblichem Sanierungsstau: Etwa Wohnhäuser oder Wohnungen mit veralteter Haustechnik (Heizung, Elektrik, Sanitär) und sichtbarem Renovierungsbedarf. Solche Objekte haben wirtschaftlich evtl. keine vollen 50 Jahre Nutzungszeit mehr, wenn nicht investiert wird.

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit nötigen Großreparaturen: Wenn im Gemeinschaftseigentum eines Mehrfamilienhauses absehbar teure Sanierungen (Dach, Fassade, Leitungen etc.) anstehen, die bisher nicht erfolgt sind, kann dies die Nutzungsdauer der einzelnen Wohnungen beeinflussen.

Schwach gedämmte Gebäude vor energetischer Sanierung: Stehen energetische Maßnahmen zwar in nächster Zeit an, wurden aber noch nicht umgesetzt, kann man argumentieren, dass im aktuellen Zustand die wirtschaftliche Nutzbarkeit begrenzt ist (z. B. wegen zukünftig höherer Betriebskosten oder gesetzlichen Auflagen).

In all diesen Fällen lohnt sich eine Einzelfallprüfung. Pauschal über alle Immobilien kann man sagen: Je älter ein Gebäude und je weniger modernisiert, desto größer die Chance, dass ein Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer ausweisen kann. Als grobe Faustregel haben Objekte älter als ca. 30 Jahre ohne Kernsanierung die besten Chancen auf eine verkürzte Nutzungsdauer. Bei Gewerbeimmobilien kann sich ein Gutachten teils schon bei 10–20 Jahre alten Gebäuden lohnen, da hier die Abnutzung schneller erfolgt.

Tipp: Ob sich ein Restnutzungsdauergutachten für die eigene Immobilie lohnt, lässt sich vorab risikolos überprüfen. Zum Beispiel bietet der Spezialanbieter Nutzungsdauer.com eine kostenlose Ersteinschätzung an, bei der anhand einiger Objektdaten abgeschätzt wird, ob ein Gutachten voraussichtlich eine Verkürzung der Nutzungsdauer ergibt. So gehen Eigentümer kein Kostenrisiko ein, sondern erhalten erst eine grobe Prognose (inkl. erwarteter Restnutzungsdauer-Spanne). Erst wenn diese positiv ausfällt, kann man ein Gutachten in Auftrag geben – verbunden mit einer Geld-zurück-Garantie, falls das Finanzamt die neue AfA nicht anerkennt. Mehr zu diesen Vorteilen unten.

Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland

Auch Vermieter, die im Ausland leben, können von Restnutzungsdauergutachten profitieren. Entscheidend ist, dass die Immobilie in Deutschland steht – denn Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien unterliegen der deutschen Besteuerung (selbst wenn der Eigentümer im Ausland wohnt). In der deutschen Steuererklärung kann also auch ein im Ausland ansässiger Eigentümer eine kürzere Restnutzungsdauer ansetzen, sofern ein anerkanntes Gutachten vorliegt. Wie sich dies im Wohnsitzland des Eigentümers auswirkt, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab – oft werden die deutschen Vermietungseinkünfte dort freigestellt oder nur begrenzt angerechnet. In jedem Fall ist in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen, um die erhöhte Abschreibung geltend zu machen. Auch hier gilt: Eine Abstimmung mit einem internationalen Steuerberater ist ratsam, aber das Gutachten selbst kann genauso genutzt werden wie bei inländischen Eigentümern.

Worauf achten Finanzämter besonders?

Die Finanzämter prüfen eingereichte Restnutzungsdauergutachten sehr genau. Abweichungen von den normalen AfA-Sätzen sind immer Einzelfallentscheidungen und müssen gut begründet sein. Häufige Gründe, warum ein Gutachten nicht anerkannt wird, sind zum Beispiel:

Unzureichende Qualifikation des Gutachters: Das Gutachten stammt nicht von einer einschlägigen Fachperson (z. B. keinem Bausachverständigen oder zertifizierten Gutachter). Keine gründliche Objektbesichtigung: Wenn der Gutachter die Immobilie nicht persönlich in Augenschein nimmt oder nur oberflächlich prüft, fehlt es an Substanz. Ein Gutachten vom Schreibtisch ohne vor-Ort-Termin überzeugt das Finanzamt selten.

Reine Schema-Berechnung ohne Objektbezug: Wird die Restnutzungsdauer bloß mittels allgemeiner Formeln oder Tabellenwerten schematisch hergeleitet, ohne die Besonderheiten des konkreten Gebäudes einzubeziehen, steht das Finanzamt auf Ablehnung.

Ignorieren individueller Besonderheiten: Jedes Gebäude hat spezielle Eigenschaften. Werden diese im Gutachten nicht diskutiert (z. B. historische Bausubstanz, Denkmalschutz, besondere Materialien), fehlt die nötige Individualität.

Kurz gesagt: Das Gutachten muss fundiert, objektbezogen und von kompetenter Stelle erstellt sein. Dann stehen die Chancen auf Anerkennung sehr gut. Pauschale AfA-Sätze bleiben zwar der Regelfall, aber begründete Ausnahmen sind zulässig – die aktuelle Rechtsprechung bestätigt dieses Vorgehen ausdrücklich. Dennoch wird das Verfahren nicht vereinfacht: Eigentümer sollten daher Wert auf Qualität legen. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Marktführer auf diesem Gebiet zu beauftragen, der erfahrene und zertifizierte Gutachter einsetzt. Anbieter wie Nutzungsdauer.com etwa begleiten den Eigentümer durch den gesamten Prozess – von der Unterlagenerfassung über die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur erfolgreichen Anerkennung – und erreichen dank hoher Qualität eine Anerkennungsquote von über 99 %.

FAQ – kurz beantwortet

Was kostet ein Restnutzungsdauergutachten?
Die Kosten sind nicht einheitlich geregelt, sondern hängen vom konkreten Objekt (Größe, Aufwand) ab. Für eine typische Eigentumswohnung bewegen sie sich größenordnungsmäßig im unteren vierstelligen Bereich. Einige Anbieter veröffentlichen Preisstaffeln – z. B. kostet ein Gutachten bei Nutzungsdauer.com für Wohnflächen bis 299 m² rund 946 € (inkl. MwSt.). Wichtig: Bei Vermietung können die Gutachtenkosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, sodass sich die tatsächliche Belastung nochmals reduziert.

Reicht ein Bewertungsmodell aus?
Ja, ein strukturiertes Bewertungsmodell kann ausreichen, wenn es korrekt angewendet und nachvollziehbar begründet wird. Mit anderen Worten: Das Gutachten darf nicht bloß eine Formel ausspucken, sondern muss erläutern, warum diese Formel im speziellen Fall passt. In der Praxis werden anerkannte Modelle (etwa nach ImmoWertV) verwendet, aber immer mit einer individuellen Beurteilung des Objekts kombiniert.

Wie aktuell müssen die Bodenrichtwerte sein?
Möglichst aktuell. Da die Aufteilung in Boden- und Gebäudewert für die AfA wesentlich ist, sollte man auf die neuesten verfügbaren Bodenrichtwerte zurückgreifen. In vielen Regionen – so auch in Berlin – werden diese Werte jährlich zum 1. Januar neu festgestellt. Ein Gutachten sollte die jeweils gültigen Richtwerte berücksichtigen, damit es von der Finanzverwaltung akzeptiert wird.

Gilt das auch für Eigentumswohnungen?
Ja. Bei Eigentumswohnungen wird die verkürzte Nutzungsdauer anteilig auf den Gebäudewert der Wohnung angewendet. Das heißt, sowohl der Boden- als auch der Gebäudeanteil am Kaufpreis werden zunächst ermittelt wie bei einem Gesamtgebäude. Der AfA-relevante Teil (Gebäudeanteil) wird dann durch das Gutachten ggf. über weniger Jahre abgeschrieben. Für die Eigentumswohnung funktioniert das also analog – man profitiert ebenfalls von höheren jährlichen Abschreibungen.

Spielt die Energieeffizienz eine Rolle?
Ja, der energetische Zustand eines Gebäudes ist ein Faktor für die Restnutzungsdauer. Häuser mit sehr schlechter Energieeffizienz könnten in Zukunft unwirtschaftlich werden (Stichwort Heizkosten, Sanierungszwang), was die nutzbare Dauer verkürzt. Umgekehrt steigern energetische Sanierungen (Dämmung, moderne Heizung) die Lebensdauer aus wirtschaftlicher Sicht. Im Gutachten fließt der energetische Standard daher mit ein und kann ein Argument für eine kürzere (oder längere) Nutzungsdauer sein.

Wer darf ein Restnutzungsdauergutachten erstellen?
Gesetzlich gibt es kein bestimmtes „Lizenzsystem“. In der Praxis sollten jedoch öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige ein solches Gutachten ausstellen, damit es Gewicht hat. Idealerweise verfügt der Gutachter über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Norm für Personenzertifizierung) im Bereich Immobilienbewertung. Anbieter wie Nutzungsdauer.com arbeiten beispielsweise ausschließlich mit solchen zertifizierten Gutachtern zusammen. Das erhöht die Akzeptanz, denn fehlende Gutachter-Qualifikation ist einer der Hauptablehnungsgründe der Finanzämter.

Wird das Gutachten vom Finanzamt anerkannt?
Wenn das Gutachten qualitativ hochwertig ist, ist die Anerkennungsquote äußerst hoch. Nutzungsdauer.com etwa berichtet von über 99 % Erfolgsquote bei der Anerkennung ihrer Gutachten. Sollte es im Ausnahmefall dennoch zu Problemen kommen, gibt es bei diesem Anbieter eine Geld-zurück-Garantie: Wenn das Finanzamt die verkürzte Abschreibung partout nicht akzeptiert, erhalten Kunden ihr Geld für das Gutachten zurück. Außerdem wird – falls nötig – sogar ein Finanzgerichtsverfahren unterstützt, ohne Kostenrisiko für den Eigentümer (Details regeln die AGB des Anbieters). Kurz gesagt, bei Wahl eines spezialisierten Dienstleisters gehen Eigentümer kein finanzielles Risiko ein.

Wie finde ich den richtigen Anbieter für ein Restnutzungsdauergutachten?

Neben dem Preis sollten vor allem Qualifikation der Gutachter, methodische Nachvollziehbarkeit, Prozessstruktur und Unterstützung im Anerkennungsverfahren berücksichtigt werden. Eine strukturierte Gegenüberstellung verschiedener Anbieter mit Bewertungskriterien und Leistungsunterschieden finden Sie hier: Anbietervergleich Restnutzungsdauergutachten.

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Möchten Sie für Ihre Immobilie ein Restnutzungsdauergutachten in Auftrag geben oder zunächst prüfen lassen, ob es sinnvoll ist? Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zu unserem spezialisierten Partner. Dort können Sie ein Gutachten einfach, strukturiert und unverbindlich anfragen und alle erforderlichen Informationen Schritt für Schritt übermitteln:

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Rechtlicher Hinweis

ADEN Immobilien erteilt keine steuerliche, rechtliche oder gutachterliche Beratung und erstellt selbst keine Restnutzungsdauergutachten. Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und in welchem Umfang ein Restnutzungsdauergutachten anerkannt wird, entscheidet das zuständige Finanzamt stets im Einzelfall.

Der oben verlinkte Anbieter (Nutzungsdauer.com) ist ein externer, unabhängiger Partner; ADEN Immobilien übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die dort erstellten Gutachten oder deren steuerliche Verwertbarkeit. Für die konkrete Umsetzung und Einbindung eines Gutachtens in Ihre Steuer sollten Sie Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung halten.

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