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Mieterselbstauskunft: Das sollten Mieter wissen!

Die Mieterselbstauskunft ist das wichtigste Dokument bei der Bewerbung um eine Wohnung. Es handelt sich um einen mehr oder weniger frei formulierten Fragebogen, der dem Vermieter einen Überblick darüber geben soll, wer sich um die Wohnung bewirbt. Viele Auskunftsbögen enthalten jedoch Fragen, die gar nicht zulässig sind oder die nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Als Mieter möchte man sich hier natürlich so überzeugend wie möglich darstellen – was gibt es also beim Ausfüllen zu beachten?

Was ist die Mieterselbstauskunft?

Es handelt sich bei dieser Auskunft um einen oft recht frei gestalteten Fragebogen. Der Vermieter möchte einen Überblick darüber bekommen, wer der Bewerber ist. Es geht also um Informationen zur persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags. Sie muss nicht ausgefüllt werden, jedoch wird sich kein Vermieter für einen Bewerber entscheiden, der das verweigert. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen den zulässigen Fragen, je nachdem, ob die Auskunft nach einer ersten Besichtigung oder bei Abschluss des Mietvertrags abgegeben wird.

Was darf vom Vermieter gefragt werden?

Grundsätzlich dürfen Vermieter die Aspekte erfragen, die für die Entscheidung für einen Bewerber sowie den Abschluss eines Mietvertrags notwendig sind. Beispiele für zulässige Fragen sind:

  • Name und aktuelle Anschrift
  • Wohnberechtigungsschein (nur bei sozial geförderten Wohnungen)
  • Anzahl, Alter und ggf. Einkommen der Personen, die mit einziehen wollen
  • Bruttoeinkommen
  • Haustiere (muss aber nur angegeben werden, wenn es sich um Tiere handelt, die die Nachbarn stören könnten, Kleintiere wie Hasen oder Fische müssen nicht berücksichtigt werden)
  • Fragen nach Mietschulden, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Vorliegen einer Verbraucherinsolvenz

Diese Angaben dienen der Entscheidung darüber, ob einem Bewerber der Mietvertrag angeboten wird.

Was darf bei Zustandekommen des Mietvertrags abgefragt werden?

Soll ein Mietvertrag mit einem Bewerber geschlossen werden, darf der Vermieter genauer hinsehen. Zusätzlich zu den obigen Angaben darf er nun um Einkommensnachweise sowie Bonitätsnachweise bitten. Beim Einkommensnachweis werden üblicherweise ein Arbeitsvertrag sowie die letzten Lohnabrechnungen erbeten. Beim Bonitätsnachweis handelt es sich um die klassische Schufa-Auskunft. Nicht jeder Vermieter fragt diese ab und eine Auskunft darf natürlich verweigert werden, allerdings ist davon auszugehen, dass in der Folge kein Mietvertrag zustande kommt.

Mieter- oder Schufa-Auskunft?

Manche Vermieter bitten bereits bei Besichtigung darum, eine Mieterselbstauskunft vorzulegen. Es kann zwar von Vorteil sein, zu diesem Zeitpunkt bereits die Schufa-Auskunft mitzubringen – viele Interessenten verwechseln jedoch diese beiden Auskünfte. Bei der Selbstauskunft handelt es sich lediglich um einen ausgefüllten Fragebogen, der vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Die Schufa-Auskunft trägt auch den irreführenden Namen Schufa-Selbstauskunft, da diese selbst für den Zweck der Anmietung einer Wohnung eingeholt werden kann. Es besteht keine Notwendigkeit, diese Auskunft für die Besichtigung mitzuführen, außer man ist sich absolut sicher, die Wohnung anmieten zu wollen.

Was darf nicht abgefragt werden?

Vermieter dürfen nur abfragen, was für das Zustandekommen eines Mietvertrags zwingend erforderlich ist. Nicht relevant sind folgende Themen:

  • Familienplanung
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Politische, sexuelle Orientierung, Religion, ethnische Zugehörigkeit
  • Vorstrafen
  • Hobbys
  • Krankheiten oder Behinderungen
  • Kontaktdaten des aktuellen Vermieters

Vorsicht ist hier nicht nur bei der Mieterselbstauskunft geboten, sondern vor allem im direkten Gespräch während der Besichtigung. Hier wird gerne versucht, durch Smalltalk zu erfahren, ob der Interessent plant, demnächst wieder umzuziehen, mit dem Partner zusammenzuziehen oder eine Familie zu gründen und dann womöglich in eine größere Wohnung zu ziehen. Das ist zwar für den Vermieter interessant, da er nicht gleich wieder nach Nachmietern suchen muss – dennoch darf er das nicht fragen.

 

Was tun bei unzulässigen Fragen?

Eine sehr häufige, aber unzulässige Frage in Auskunftsbögen ist die nach den Kontaktdaten des aktuellen Vermieters. Hat dieser keine ausdrückliche Zustimmung gegeben, dürfen diese Angaben nicht getätigt werden. In diesem Fall kann auf die Unzulässigkeit der Frage hingewiesen werden, das Feld kann einfach leer gelassen werden. Kommt hingegen eine Frage im Gespräch auf, die nicht erlaubt ist, ist das schon schwieriger. In diesem Fall müssen Interessenten nicht die Wahrheit sagen. Im Klartext bedeutet das, dass sie lügen dürfen. Baut ein Bewerber etwa selbst Möbel, was durchaus laut werden kann, darf er das verschweigen. Eine Schwangere darf angeben, sie sei nicht schwanger, wenn sie danach gefragt wird, denn auch hierzu muss sie keine Angaben machen.

 

Fazit: Der richtige Umgang mit der Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft sollte im zulässigen Rahmen wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden, wenn ein Interesse an der Wohnung besteht. Schließlich möchte auch der künftige Vermieter wissen, wer seine Immobilie bewohnen wird und ob es mit der Hausgemeinschaft passt. Auf unzulässige Fragen muss aber entweder gar nicht oder nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden. Die meisten Vermieter gehen verantwortungsbewusst mit ihren Möglichkeiten um und stellen keine indiskreten Fragen – auch sie kennen ihre Rechte. Werden viele fragwürdige Details abgefragt, gibt das vielleicht sogar eher Anlass, das Angebot insgesamt zu hinterfragen.

 

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