Warum eine exakte Wertermittlung für die Erbengemeinschaft so wichtig ist
Die Schwierigkeit, eine Immobilie unter mehreren Erben aufzuteilen, erweist sich immer wieder als Auslöser für erbitterten Familienstreit, der auch des Öfteren vor Gericht ausgetragen wird. Eine gütliche Einigung zwischen den verschiedenen Parteien einer Erbengemeinschaft scheitert oft an einer wesentlichen Grundvoraussetzung: die Klarheit darüber, was die Immobilie eigentlich wert ist und welche Belastungen vom Immobilienwert abgezogen werden müssen.
Es wissen sicher die wenigsten auf Anhieb genau, was zu tun ist, wenn sie gemeinsam mit anderen Erbberechtigten eine Immobilie geerbt haben. Vielleicht möchte eine Partei gerne selbst in die Immobilie einziehen, andere wollen möglichst schnell verkaufen, damit der Erlös unkompliziert unter den Erben aufgeteilt werden kann. Aber bevor die Erbengemeinschaft sich über das weitere Vorgehen verständigen kann, muss immer zuerst geklärt werden, was der genaue Wert des zu verteilenden Vermögens ist.
Am Anfang steht ein professionelles Wertgutachten
Ein häufiges Problem bei Erbstreitigkeiten um eine Immobilie besteht darin, dass die Wertermittlung als erster und wichtigster Schritt zunächst übersprungen wird. Ohne exakte Wertermittlung ist ein späterer Streit um den Immobilienwert aber fast schon vorprogrammiert. Wird hingegen von Anfang an der Wert der Immobilie professionell ermittelt, dann ist das nach Aussage des Rechtsanwalts und Immobilienexperten Sven Johns „der Idealfall“. Denn für alle Beteiligten ist dann klar, wie hoch das aufzuteilende Vermögen ist und wem welcher Anteil zusteht. Wichtig ist, dass die Immobilienbewertung auf der Grundlage eines belastbaren, professionellen Gutachtens erfolgt. Eine grobe Wertschätzung mit Online-Bewertungsrechnern oder anhand einiger Vergleichsimmobilien nützt hier nicht viel. Sonst besteht nämlich wieder die Möglichkeit, dass später eine Partei sagt, der anfänglich angesetzte Wert sei falsch gewesen – und ein neues Wertgutachten fordert.
Ermittlung des verbleibenden Vermögens nach Tilgung der Belastungen
Ist der Wert der Immobilie ermittelt, müssen davon die Belastungen abgezogen werden, die eventuell noch zu tilgen sind. Die Gesamtheit dieser Belastungen ist allerdings gar nicht so leicht herauszufinden. Anhand des Grundbuchauszuges kann man beispielsweise nicht direkt erkennen, ob die Immobilie noch mit einer Grundschuld belastet ist, das heißt, ob ein Bankdarlehen noch nicht abbezahlt wurde. Das lässt sich nur anhand der Anlagen zum Darlehensvertrag ermitteln, wo für jeden Monat der Kreditlaufzeit jeweils die Zins- und Tilgungsrate und die verbleibende Restschuld ausgewiesen sind. Ferner ist zu bedenken, dass Banken für die vorzeitige Ablösung des Darlehens meist eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern, wodurch zusätzliche Kosten für die Erbengemeinschaft entstehen. Weitere mögliche Schulden des Erblassers, beispielsweise aus einem Bausparvertrag, sind gegebenenfalls in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Erst wenn alle noch bestehenden Schulden sorgfältig ermittelt wurden, kann ein Saldo aus dem Immobilienwert und den finanziellen Belastungen gezogen werden. Dann erst wird klar, wie viel vom Immobilienwert als zu verteilende Erbmasse übrig bleibt. Und erst auf dieser Grundlage kann sinnvoll überlegt werden, ob die Immobilie verkauft wird oder ob beispielsweise eine Partei es sich leisten kann, die Immobilie zu übernehmen und die anderen Erben auszuzahlen.
Sie haben eine Immobilie geerbt und benötigen ein Wertgutachten? Sie möchten durch professionelles Vorgehen von Anfang an einen Erbstreit vermeiden? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Nicht fündig geworden:
http://www.mosler-partner.com/index.php/de/sven-r-johns
https://www.aktiv-online.de/ratgeber/die-erbengemeinschaft-was-ist-das-und-wie-verteilt-sie-den-nachlass-4439?gclid=EAIaIQobChMIxpbttOvN7gIVkYBQBh0TpQRcEAAYASAAEgIWqvD_BwE
https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/blog/immobilie-erbengemeinschaft/
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.