Fristlose Kündigung durch Vermieter
Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Im deutschen Mietrecht genießen Mieter starken Kündigungsschutz, doch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen darf auch ein Vermieter außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 BGB). Das heißt, das Mietverhältnis wird sofort beendet, ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Wichtig: Eine fristlose Kündigung erfordert immer einen wichtigen Grund. Gesetzlich anerkannte Gründe sind insbesondere erheblicher Zahlungsverzug des Mieters, fortgesetzte Störung des Hausfriedens oder vorsätzliche schwere Sachbeschädigung. Auch etwa unerlaubte Gebrauchsüberlassung (illegale Untervermietung) oder kriminelle Handlungen in der Wohnung kommen infrage. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Gründe und was Vermieter dabei beachten müssen.
Grund 1: Zahlungsverzug des Mieters
Dies ist der häufigste fristlose Kündigungsgrund. Laut Gesetz kann fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Miete oder einem erheblichen Teil davon in Rückstand ist, oder über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt einen Mietrückstand erreicht, der zwei Monatsmieten entspricht. In der Praxis bedeutet das: Zahlt der Mieter z. B. zwei Monate hintereinander gar keine Miete, ist der Schwellenwert erreicht. Aber Achtung: Der Vermieter muss den Mieter in der Regel zunächst abmahnen und eine Frist zur Zahlung setzen, bevor er fristlos kündigen darf. Eine solche Abmahnung (Mahnschreiben) soll dem Mieter die Chance geben, die Rückstände zu begleichen. Bleibt die Zahlung trotz Frist aus, kann fristlos gekündigt werden.
Hinweis: Begleicht der Mieter nach Zugang der Kündigung doch noch alle Rückstände (und das innerhalb von zwei Monaten, § 569 BGB Schonfrist), wird die fristlose Kündigung unwirksam – bei Zahlungsverzug greift also eine gesetzliche „Schonfristzahlung“.
Grund 2: Massive Ruhestörung / Hausfriedensbruch:
Verhält sich ein Mieter trotz Aufforderung dauerhaft so, dass Mitbewohner oder Nachbarn erheblich gestört werden, kann dies einen wichtigen Grund darstellen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vermieter den Mieter zunächst schriftlich. Nur wenn der Mieter weiterhin den Hausfrieden verletzt, kann fristlos gekündigt werden. Bei sehr schweren Verstößen, etwa strafbaren Handlungen, kann die Abmahnung entbehrlich. Dokumentieren Sie Lärmstörungen (Lärmprotokoll) und finden Sie Zeugen, um den Kündigungsgrund notfalls beweisen zu können.
Grund 3: Schwerwiegende Sachbeschädigung:
Beschädigt der Mieter die Mietsache vorsätzlich erheblich ist das ein wichtiger Grund für die Kündigung. Auch hier gilt: Erst auffordern, den Schaden zu beheben bzw. zu bezahlen, und Frist setzen. Verstreicht die Frist erfolglos, darf fristlos gekündigt werden. Kleinere Beschädigungen oder normale Abnutzung reichen selbstverständlich nicht aus. Der Vermieter muss im Zweifel belegen können, dass der Schaden erheblich und vom Mieter zu verantworten ist.
Form und Verfahren einer fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) – am besten per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können. Es sind alle Gründe konkret anzugeben. Idealerweise führt der Vermieter Belege an. Zudem ist der genaue Kündigungstermin zu nennen. Bei einer fristlosen Kündigung „zum sofortigen nächstmöglichen Zeitpunkt“ kann man formulieren, dass der Mieter die Wohnung unverzüglich bzw. bis zu einem bestimmten Datum zu räumen hat.
Tipp: Setzen Sie zusätzlich – hilfsweise – eine ordentliche Kündigung mit üblicher Frist, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. So sind Sie abgesichert.

Im Streitfall landet eine fristlose Kündigung oft vor Gericht – Vermieter sollten daher alle formalen Vorgaben einhalten und die Kündigungsgründe gut dokumentieren.
Was tun, wenn der Mieter nicht auszieht?
Eine fristlose Kündigung beendet zwar den Vertrag, aber erzwingen kann der Vermieter den Auszug nicht eigenmächtig. Zwangsräumungen ohne Gerichtsbeschluss sind illegal – der Vermieter darf weder Schlösser austauschen noch den Mieter einfach vor die Tür setzen. Bleibt der Mieter trotz wirksamer fristloser Kündigung in der Wohnung, muss der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern.
Hat der Vermieter jedoch sauber gearbeitet (wichtiger Grund, Abmahnungen, Nachweis), stehen die Chancen vor Gericht gut, einen Räumungstitel zu erhalten. Mit dem Räumungsurteil kann dann ein Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen lassen. Hinweis: Die Kosten einer Räumungsklage und Vollstreckung trägt grundsätzlich der unterlegene Mieter – allerdings muss der Vermieter diese oft vorfinanzieren und evtl. einfordern.
Besonderheiten in Berlin
Das bundesweite Mietrecht gilt auch in Berlin, spezifische landesrechtliche Unterschiede gibt es bei der fristlosen Kündigung kaum. Allerdings sind Berliner Gerichte als mieterfreundlich bekannt und legen strengen Maßstab an Kündigungen an. Zudem existieren in Berlin soziale Härtefallregelungen (z. B. Kündigungsschutz bei Umwandlung – jedoch betrifft das eher die ordentliche Eigenbedarfskündigung).
Für fristlose Kündigungen wegen Mietrückstands gilt: Zahlt der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage alle Rückstände plus die laufende Miete, wird die Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese „Schonfristzahlung“ kann ein Mieter jedoch nur alle zwei Jahre einmal nutzen. Vermieter sollten dies einkalkulieren, bevor sie voreilig kündigen.
Fazit: Eine fristlose Kündigung ist Ultima Ratio und muss juristisch einwandfrei begründet und durchgeführt werden. Vermietern ist dringend zu raten, im Konfliktfall zunächst das Gespräch zu suchen und Abmahnungen zu dokumentieren.
Ist die Situation unhaltbar (z. B. permanenter Mietausfall oder Gefährdung anderer), bietet § 543 BGB das nötige Instrument – aber Vorsicht: Formfehler oder fehlende Beweise können die Kündigung unwirksam machen. Im Zweifel sollte immer ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. ADEN Immobilien steht Vermietern auch in schwierigen Fällen zur Seite: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Beratungsbedarf rund um Kündigungen oder Mieterprobleme haben. Gemeinsam finden wir die beste Lösung, um Ihre Rechte als Vermieter zu wahren.
Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung
Z. B. bei Zahlungsverzug über 2 Monatsmieten, massiver Ruhestörung oder schwerer Sachbeschädigung.
In den meisten Fällen ja – nur bei sehr schwerem Fehlverhalten kann die Abmahnung entfallen.
Dann müssen Sie eine Räumungsklage einreichen – eine eigenmächtige Räumung ist rechtswidrig.
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