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Immobilie bei Scheidung

Lesezeit: 7 Min.

Wenn eine Ehe oder Partnerschaft endet, stellt sich oft die dringende Frage: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist meist der wertvollste gemeinsame Besitz – und emotional aufgeladen. In diesem Ratgeber zeigen wir, welche Möglichkeiten es gibt, eine Scheidungsimmobilie aufzuteilen, ohne dass es zum Rosenkrieg kommt.

Gemeinsames Haus – gemeinsame Verantwortung

Solange keine Lösung gefunden ist, behalten beide (Ehe-)Partner bei gemeinsamem Eigentum Verantwortung für die Immobilie – unabhängig von der Scheidung. Kreditraten, Unterhalt des Hauses, Versicherungen etc. müssen weiterhin bedient werden. Auch wenn vielleicht ein Partner auszieht, ändert das nichts an den Eigentumsverhältnissen. Dieser Zustand kann zu Konflikten führen, denn oft können oder wollen Geschiedene nicht mehr gemeinsam für die Immobilie sorgen.

Ohne Einigung droht im schlimmsten Fall eine Teilungsversteigerung (gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung auf Antrag eines Beteiligten, um den Erlös aufzuteilen). Diese bringt meist finanzielle Nachteile, da Objekte bei Versteigerungen oft unter Marktwert weggehen. Es ist daher im Interesse beider Seiten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Wesentlichen gibt es drei Optionen:

  1. Verkauf der Immobilie und Teilung des Erlöses
  2. Übernahme der Immobilie durch einen Partner (gegen Auszahlung des anderen)
  3. Realteilung oder sonstige Sonderlösung (z. B. beide bleiben Miteigentümer auf Zeit)

Schauen wir uns diese Möglichkeiten genauer an.

Option 1: Verkauf der Immobilie

Können sich die Ex-Partner nicht einigen, wer das Haus behalten soll, oder kann keiner den anderen auszahlen, ist der Verkauf oft der sinnvollste Weg. Der Erlös dient zunächst dazu, einen laufenden Kredit abzulösen. Was übrig bleibt, wird gemäß der Eigentumsanteile (oft 50/50) aufgeteilt. Ein Vorteil: Beide erhalten Liquidität für den Neuanfang, und Streitpunkte entfallen, sobald das Objekt verkauft ist.

Wichtig ist, vor dem Verkauf ein paar Punkte zu klären:

  • Vorfälligkeitsentschädigung: Läuft noch eine Zinsbindung des Immobilienkredits, verlangt die Bank bei vorzeitiger Ablösung oft eine Entschädigung. Klären Sie mit der Bank, wie hoch diese wäre oder ob sie ggf. bereit ist, darauf zu verzichten, wenn z. B. einer einen neuen Kredit dort aufnimmt.
  • Steuern: In der Regel ist der Verkauf des selbst genutzten Familienheims steuerfrei. Bei reinen Anlageimmobilien gilt die 10-Jahres-Frist. Aber meistens fallen bei Scheidung keine Verkaufssteuern an, wenn es das eigene Wohnhaus war.
  • Immobilienbewertung: Lassen Sie das Haus professionell bewerten, idealerweise von einem neutralen Sachverständigen oder Makler, damit sich beide Parteien auf einen realistischen Wert verständigen können. Ein unabhängiges Gutachten minimiert Streit über den Preis.
  • Makler beauftragen: Gerade in emotional belasteten Situationen ist es sinnvoll, einen Immobilienmakler einzuschalten, der den Verkauf abwickelt. Er steht zwischen den Parteien, kümmert sich um Besichtigungen und versucht, den besten Preis zu erzielen – zum Vorteil beider Ex-Partner.

Ein erfolgreicher Verkauf löst die Zugewinngemeinschaft in Bezug auf das Haus auf und beide können getrennt ihren Weg gehen – finanziell sauber geschieden.

Option 2: Übertragung an einen Ehepartner

Oft möchte ein Ehepartner die Immobilie behalten – z. B. weil Kinder daran hängen oder er selbst stark verwurzelt ist. Wenn beide sich einig sind, wer das Haus übernimmt, kann dieser Weg gewählt werden.

So läuft es ab: Der Partner A übernimmt den Anteil von Partner B gegen Zahlung einer vereinbarten Summe (meistens die Hälfte des Hauswertes abzüglich noch laufender Darlehen). Das Ganze wird durch einen Notar beurkundet. Der Notar ändert anschließend das Grundbuch, sodass nur noch der übernehmende Partner als Eigentümer eingetragen ist.

Worauf ist zu achten?

  • Höhe der Ausgleichszahlung: Hier sollte der aktuelle Marktwert der Immobilie zugrunde gelegt werden. Häufig einigt man sich auf den halben Wert als Auszahlung. Liegen Schulden drauf, übernimmt der bleibende Partner diese komplett und zahlt ggf. einen geringeren Ausgleich. Beispiel: Hauswert 400.000 €, Restkredit 100.000 € – Reinvermögen 300.000 €. Auszahlung an Ex-Partner = 150.000 €, Übernehmer übernimmt den Kredit von 100.000 € allein.
  • Bankzustimmung: Die Bank muss der Entlassung des ausscheidenden Partners aus der Kreditschuld zustimmen. Sie prüft dazu die Bonität des verbleibenden Schuldners. Oft wird das nur genehmigt, wenn dieser über ausreichend Einkommen verfügt oder andere Sicherheiten stellt. Ohne Bankzustimmung kann kein alleiniger Eigentumsübergang stattfinden, da sonst der Ex-Partner weiter für den Kredit haftet.
  • Zugewinnausgleich & Unterhalt: Klären Sie im Vorfeld, wie die Übertragung in das gesamte Scheidungs­vereinbarungs­konzept passt. Denn: Bekommt ein Partner eine hohe Summe ausbezahlt, erhöht sich sein Vermögen im Endvermögensvergleich, was den Zugewinnausgleich beeinflusst. Ebenso der Übernehmer: Er hat zwar Schulden, aber auch das Haus und spart fortan Miete – dies könnte theoretisch seine Unterhaltsverpflichtung beeinflussen. Deshalb wird empfohlen, Unterhalt und Vermögensausgleich zuerst zu klären, dann die Immobilie zu übertragen, um doppelte Nachteile zu vermeiden.
  • Nebenkosten: Bei der Übertragung zwischen Ehegatten im Zuge der Scheidung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Notarkosten und Grundbuchkosten sind allerdings zu zahlen. Diese richten sich nach dem Geschäftswert (meist dem hälftigen Immobilienwert). In der Regel ist das aber überschaubar im Vergleich zum Immobilienwert.

Wenn alles sauber geregelt ist, hat einer der Ex-Partner alleine das Haus und der andere das entsprechende Geld – die Immobilie ist damit aus der Scheidungsrechnung raus.

Option 3: Realteilung oder Sonderlösungen

Eine Realteilung bedeutet, die Immobilie physisch aufzuteilen, sodass zwei getrennte Einheiten entstehen, die jeweils einem Partner gehören. Beispiel: In einem Zweifamilienhaus könnte jeder eine Wohnung als Alleineigentum bekommen (per Teilungserklärung und Grundbucheintrag). Dafür muss die Immobilie baulich trennbar sein (separate Eingänge, abgeschlossene Wohnungen).

Vor- und Nachteile: Jeder hat hinterher sein Eigentum und kann damit machen, was er will (verkaufen, vermieten, selbst bewohnen). Allerdings erfordert der Umbau zur Zweiteinheit teils hohe Investitionen und man bleibt Nachbarn – das muss emotional passen. Außerdem müssen Behörden und evtl. andere Eigentümer (bei WEG) zustimmen.

Andere Sonderlösung ist etwa, dass die Ex-Partner beschließen, die Immobilie vorerst gemeinsam zu behalten (z. B. bis die Kinder volljährig sind) und später zu verkaufen. Dann wird oft geregelt, dass einer vorläufig drin wohnen bleibt und etwa die laufenden Kosten trägt, dafür aber kein Nutzungsentgelt zahlt. Solche Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden (idealerweise notariell), damit es nicht zu neuen Konflikten kommt.

Zugewinnausgleich: Wer bekommt was vom Hauswert?

Rechtlich läuft die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung über den Zugewinnausgleich (sofern keine Gütertrennung vereinbart war). Kurz erklärt: Jeder Ehepartner behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Beim Zugewinnausgleich wird geschaut, wie viel Vermögen jeder während der Ehe hinzugewonnen hat (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.

Für die Immobilie bedeutet das in der Praxis:

  • Gemeinsames Haus (50/50 gekauft): Hier haben beide in der Regel denselben Vermögenszuwachs, da das Haus beiden gehört. Im Prinzip würde das Haus bei Scheidung einfach verkauft und durch zwei geteilt, oder einer übernimmt es (siehe Optionen oben). Einen zusätzlichen Zugewinnausgleich für das Haus gibt es hier nicht, da es ja beiden gehört und im Endvermögen bei beiden gleicher Anteil steht.
  • Haus gehört nur einem Ehepartner (Alleineigentum, vor der Ehe erworben): In diesem Fall bleibt zwar das Haus bei demjenigen, aber Wertsteigerungen während der Ehe werden beim Zugewinn berücksichtigt. Beispiel: Frau besaß das Haus schon vor der Ehe, Wert damals 200.000 €. Bei Scheidung ist das Haus 350.000 € wert. Der Zugewinn der Frau aus dem Haus beträgt 150.000 € – davon steht dem Mann die Hälfte als Ausgleich zu.
  • Haus während der Ehe gekauft (auf einen Namen): Wurde die Immobilie während der Ehe angeschafft und nur ein Partner steht im Grundbuch, dann zählt der gesamte Wert im Endvermögen dieses Partners als Zugewinn, da Anfangsvermögen = 0 (was das Haus betrifft). Beispiel: Mann kaufte während der Ehe ein Haus auf seinen Namen, Wert 300.000 €. Bei Scheidung immer noch 300.000 € wert (kein Gewinn, aber 300k Zugewinn, weil am Anfang 0). Die Frau hätte Anspruch auf 150.000 € Zugewinnausgleich.
  • Haus geerbt oder geschenkt während der Ehe: Erbschaften und Schenkungen zählen nicht als Zugewinn, aber: Die weitere Wertsteigerung des Erbes während der Ehe schon. Beispiel: Mann erbt 2015 ein Haus (Wert 250.000 €). Bei Scheidung 2025 ist das Haus 400.000 € wert. Der Zugewinn sind 150.000 €, davon 75.000 € an die Frau. Erbschaft selbst bleibt Anfangsvermögen, aber Wertzuwachs ist Zugewinn. Wäre das Haus hingegen während der Ehe geschenkt/übertragen worden vom Schwiegervater, gilt ähnliches – Startwert zählt als Anfangsvermögen (wenn als privilegierte Schenkung behandelt) und nur der Zuwachs wird geteilt.

Diese Beispiele zeigen: Oft kann ein Partner den anderen ausbezahlen müssen, selbst wenn der andere gar nicht im Grundbuch stand. Daher sollte man Zugewinnausgleich und Immobilienlösung gemeinsam betrachten. In vielen Scheidungsfolgenvereinbarungen wird vereinbart, dass mit der Übertragung/Verkauf der Immobilie auch der Zugewinnausgleich abgegolten ist, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Letzter Ausweg: Teilungsversteigerung

Wenn alle Stricke reißen – keine Einigung über Verkauf oder Übernahme – bleibt als rechtliches Mittel die Teilungsversteigerung (§ 749 BGB, § 180 ZVG). Diese kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht beantragen, um die Gemeinschaft zwangsweise aufzulösen. Die Immobilie wird versteigert wie bei einer Zwangsvollstreckung, jedoch auf gemeinsamen Wunsch (oder eben dem Wunsch eines Beteiligten).

Warum vermeiden? In Versteigerungen werden oft geringere Erlöse erzielt als über den freien Markt. Zudem fallen Gerichtskosten an und das Verfahren kann dauern. Häufig wird der Druck einer beantragten Teilungsversteigerung genutzt, um doch noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen – weil beiden Parteien klar wird, dass sie sonst finanziell verlieren.

Manchmal versucht ein Partner die Teilungsversteigerung als Druckmittel oder sogar um die Immobilie günstiger selbst zu ersteigern. Doch das kann nach hinten losgehen: Es gibt kein Garantie, den Zuschlag zu bekommen, und es entstehen zusätzliche Kosten. Gerichte ordnen zwar auf Antrag Aufschub an, wenn eine Versteigerung „greifbar grob unbillig“ wäre, aber letztlich kann man eine Teilungsversteigerung nicht dauerhaft verhindern, wenn einer darauf besteht.

Daher: Versuchen Sie, im Sinne beider eine einvernehmliche Lösung (Verkauf, Übernahme) zu finden. Ziehen Sie Mediatoren oder Anwälte hinzu, bevor es so weit kommt.

Fazit: Bei einer Scheidung gibt es für die gemeinsame Immobilie verschiedene Lösungswege. Jede hat rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Das Wichtigste ist, sachlich zu bleiben und Expertenrat einzuholen. Mit einem Notar, Anwalt und ggf. Makler an der Seite lassen sich faire Vereinbarungen treffen, die beiden Ex-Partnern gerecht werden – ohne unnötigen Wertverlust. So wird aus dem früher gemeinsamen Zuhause kein endloser Streitfall.

FAQ – Häufige Fragen zu Steuern & Finanzen für Eigentümer

Ja, das ist möglich, wenn beide sich einig sind und die finanziellen Voraussetzungen stimmen. In der Regel muss derjenige, der das Haus alleine übernehmen will, den Ex-Partner ausbezahlen. Außerdem muss die Bank zustimmen, dass der Übernehmende künftig den Kredit alleine bedient – sprich, er muss genügend Einkommen/Kapital haben, um die Finanzierung zu tragen.

Der Zugewinnausgleich gleicht die Vermögenszuwächse während der Ehe aus, sofern man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft war. Bezogen auf Immobilien heißt das: Hat ein Ehepartner durch die Immobilie einen Vermögensgewinn erzielt, muss er davon die Hälfte an den anderen abgeben. Bei gemeinsam gekauftem Haus haben beide denselben Zugewinn. Der Zugewinnausgleich kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine Immobilie im Alleineigentum vorliegt oder während der Ehe in ein Alleineigentum übergeht.

Haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben, haften sie gemeinsam – auch bei Trennung. Die Bank muss einer Entlassung aus der Schuld zustimmen, sonst bleibt die Haftung bestehen. Bei Verkauf wird zuerst der Kredit getilgt, der Rest aufgeteilt. Wichtig: Frühzeitig mit der Bank sprechen und klare Regelungen im Scheidungsvertrag treffen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Eine Teilungsversteigerung dient dazu, gemeinsames Eigentum zwangsweise zu verkaufen, wenn keine Einigung möglich ist – etwa bei Trennung oder Erbstreit. Der Erlös wird aufgeteilt, fällt aber meist geringer aus als beim freien Verkauf. Sie ist oft nur ein Druckmittel und sollte nur als letzter Ausweg genutzt werden, da beide Seiten finanziell verlieren.

Ex-Partner können auch nach der Scheidung Miteigentümer bleiben, etwa der Kinder wegen. Das erfordert klare Absprachen zu Kosten, Nutzung und Entscheidungen. Oft ist es nur eine Übergangslösung. Bleibt einer im Haus, kann dem anderen eine Nutzungsentschädigung zustehen. Dauerhafte Miteigentümerschaft ist selten und birgt Konfliktpotenzial – klare Verhältnisse sind meist besser.

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